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Graz, 12. September 2015

Neues Crowdfunding-Gesetz in Österreich

Seit Anfang September 2015 ist es soweit: Ein neues Gesetz soll Crowdfunding-Aktivitäten sicherer und transparenter machen. Für alle Seiten. Ein Experte analysiert das neue Gesetz.

 

Harald Schenner hat selbst erfolgreich Geld aufgestellt: Für das „Steigerl“, eine „Genuss-Greißlerei“ (Tante-Emma-Laden) im steirischen Gleisdorf. Der Multi-Unternehmer über die Grundzüge des neuen Gesetzes:

 

[…]

Der Gesetzeskern

 

Per Definition gilt als Emittent eine natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt, das den Kriterien der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen entspricht (gem. Empfehlung 2003/361/EG, ABl L 124 vom 20.05.2003 der Europäischen Kommission) und ein öffentliches Angebot an mindestens 150 Anleger macht. Weiters gilt ein maximaler Gesamtgegenwert einer einzelnen Emission von 1,5 Mio. Euro sowie maximal 5 Mio. Euro aller über einen Betrachtungszeitraum von 7 Jahren ausgegebenen alternativen Finanzierungsinstrumente.

 

Anlegerschutz

 

Einschränkend agiert das AltFG in Bezug auf die Anleger – diese dürfen innerhalb von 12 Monaten maximal einen Betrag von 5.000 Euro je Projekt investieren. Ausnahmen dazu bestehen für professionelle Anleger oder juristische Personen, sofern diese nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. Dieser Maximalbetrag kann ebenso überschritten werden, wenn der Anleger die Auskunft erteilt, dass er entweder maximal das Doppelte seines durchschnittlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet oder maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert. Abzuwarten bleibt, ob Privatanleger bereit sein werden, diese persönlichen Informationen entsprechend preiszugeben.
[…]

 

In seinem Resümee schreibt Harald Schenner:

 

 

Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) schafft klare Voraussetzungen für die Finanzierung von KMU bis zu einem Emissionsvolumen von 1,5 Mio. Euro pro Emission und Jahr. Dieser Schritt zur Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Crowdfundingprojekte ist zu begrüßen. Ob und inwieweit die Anleger innerhalb des AltFG limitierenderen Regelungen gegenüber anderen Kapitalmarktangeboten wie etwa Aktien oder Fonds unterworfen werden müssen, ist aus meiner Sicht nicht zwingend einzusehen. Interessant werden die nun unmittelbar folgenden Monate sein, in denen sich zeigen wird, wie transparent und redlich Emittenten auftreten werden und wie breit sich dieses Finanzierungsinstrument bei Anlegern etablieren wird können. Gegenüber dem angloamerikanischen Raum hat Europa in Sachen Crowdfunding viel aufzuholen – und Potential für großes Wachstum!
http://derschenner.at/2015/09/02/das-geld-der-anderen/

 

Zweifellos, es wird interessant, wie sich dieses Geldaufstellen abseits der Banken in Europa entwickeln wird …

 

 

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